Erbrecht

Wir sind im Erbrecht sowohl im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen, als auch bei der Erstellung testamentarischer Verfügungen tätig. Sehr häufig erleben wir im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen, dass Testamente vorliegen, die missverständlich, auslegungsbedürftig oder gar unwirksam sind. Dies führt zu erheblichen Streitigkeiten unter den Erben. Das Ziel des Erblassers, seine Angelegenheiten zu regeln, misslingt. Die Folgen sind häufig fatal: Abgesehen von Zwist in der Familie, der sich häufig über Generationen hinzieht, enden solche Auseinandersetzungen nicht selten im finanziellen Desaster mit Zwangsversteigerungen von Immobilien.

Deshalb ist es unerlässlich, bei der Erstellung eines Testaments professionell beraten zu werden. Aufgrund unserer juristischen Ausbildung sind wir hierfür bestens vorbereitet. Wir nehmen uns Zeit, um Ihr Anliegen genau zu verstehen, und bieten Ihnen individuellen Rat. Irgendwelche vorbereiteten Formulare sind absolut nicht unser Standard!

 

Markus Lorenz

Ihr Anwalt für Erbrecht:
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Informative Links:

DVEV - Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.

Deutscher Anwaltverein - Arbeitsgemeinschaft Erbrecht

Ein Testament kann das Familienheim retten (FAZ, von Daniel Mohr)

Wichtige Änderungen bei den Nachlassgerichten in Baden-Württemberg:

Am 09.05.2015 wurde § 41 L FGG-BW geändert.

Bislang hatten die Nachlassgerichte aus Anlass eines Todesfalles Erben und Erbersatzberechtigte von Amts wegen zu ermitteln. Die ermittelten Erben und Erbersatzberechtigten wurden vom Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis benachrichtigt.

Diese Bearbeitungsweise der Nachlassgerichte ist ersatzlos entfallen ab Mitte des Jahres 2015.

Umso wichtiger ist es nunmehr für Erb- oder Pflichtteilsberechtigte, dass sie Ihre Interessen in die Hände eines erfahrenen Erbrechts-Anwaltes legen, damit ihre Rechte gewahrt und keine Fristen versäumt werden.

 

Darum ist intensive Vorbesprechung aller möglichen Varianten und exakte Ausgestaltung der Urkunden so wesentlich:

Fall 1 die geschiedene Ehefrau

der Bundesgerichtshof hat für die Frage, wer Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ist, wenn im Versicherungsform ausgeführt ist „der verwitwete Ehegatte“ oder „der Ehegatte der versicherten Person“ entschieden, dass dies die Person ist, mit der der Versicherungsnehmer, also der Verstorbene, zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung verheiratet war.

Dies gilt auch und gerade dann, wenn diese Ehe geschieden wird und eine neue Ehe geschlossen wird (BGH, Urteil vom 14. 2. 2007 - IV ZR 150/05; BGH, Urteil vom 22.7.2015 – IV ZR 437/14).

Der Erblasser, der geschieden wurde und neu geheiratet hat, wurde offenbar von seinem Anwalt nicht oder schlecht beraten. Denn es ist doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der frisch verheiratete aus seiner neu vermählten Ehefrau die Lebensversicherung zuwenden wollte.

 

Fall 2: die Übergabe des Landguts

im notariellen Übergabevertrag eines Landgutes wird bestimmt, dass das Land gut zurückzugeben ist, wenn der übernehmende Sohn verstirbt, ohne eigene Abkömmlinge zu hinterlassen. Diese Klausel ist sinnvoll.

Nicht sinnvoll ist es, diese Rückforderungsklausel zeitlich zu begrenzen auf Zeiten, in denen der Übergeber noch leben könnte.

Ich habe in der Praxis Fälle erlebt, in den der Übergeber den Übernehmer deutlich überlebt hat und zwar über 15 Jahre hinaus. In den notariellen Vertrag war die Rückforderungsklausel zeitlich beschränkt auf 15 Jahre ab Übergabe. Da der Übernehmer aber länger als 15 Jahre nach der Notfällen Beurkundung verstarb konnte der Übernehmerübergeber das Anwesen nicht mehr zurück erlangen. Er musste mit ansehen, wie sein Hof jetzt an die Ehefrau des Übernehmers überging.

Danach befragt, wieso er, der Übergeber, dass so vereinbart hat, bekam ich zur Antwort, dass der Notar das so empfohlen Herr. Wieso das so sein sollte wisse er nicht. Er habe den Notar vertraut.

Ich berate anders. Ich erkläre meiner Mandantschaft ganz genau, welcher Satz was bedeutet, erforsche im vornherein intensiv, was den der Erblasser wirklich will und bespreche mit der Mandantschaft, was alles an Unwägbarkeiten in der Zukunft berücksichtigt werden muss.

Auf diese Art und Weise hat die sodann zu erstellende Urkunde Hand und Fuß und meine Mandantschaft ist verbüßen Überraschungen geschützt.

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